Hinsichtlich der Ausnützungsziffer hielt der Regierungsrat fest, dass Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR nicht erfüllt sei, weshalb die Fläche des Dachgeschosses des Bauvorhabens zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt werden müsse. 8 Die anrechenbare Bruttogeschossfläche betrage deshalb gesamthaft 640.46m2, womit die maximal zulässige Bruttogeschossfläche von 468m2 um 172.46m2 überschritten werde. Deshalb werde die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben (Erw. 3.1-3.5).