Die Beschwerdegegner (vorliegend Beschwerdeführer) müssten den festgestellten Mangel bei einem allfälligen Nachfolgeprojekt beheben und korrekt vermasste Baugesuchsunterlagen einreichen (Erw. 2.4). Des Weiteren würden der Gemeinderat und die Beschwerdegegner anerkennen, dass eine Mehrhöhe von 1m ab der Oberkante der gemauerten Dachbrüstung im Attikageschoss anzurechnen sei, woraus sich eine Gebäudehöhe von 6.98m ergebe. Ob diese Behauptung zutreffe und wie es sich mit der Gebäudehöhe auf den Schmalseiten des Bauvorhabens verhalte, liess der Regierungsrat offen, weil das Bauvorhaben ohnehin wegen der Überschreitung der Ausnützungsziffer nicht bewilligungsfähig sei (Erw. 2.5).