2.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 ist unbestreitbar gegeben. Private können sich zudem stets auch auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer Stellung als Hoheitsträger berührt ist (VGE III 2015 235+240 vom 23.11.2016 Erw. 1.2.2). Dies ist 7 vorliegend der Fall. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 ist auf jeden Fall einzutreten.