30: Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken). Es gilt mithin grundsätzlich kommunales Recht (vgl. VGE III 2015 51 vom 26.8.2015 Erw. 1.5). Somit kann auch ein Autonomiebereich der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung dieses Rechts − jedenfalls nicht a priori − ausgeschlossen werden, auch wenn das kommunale Recht auf kantonales Recht verweist.