2.3.2 Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 enthält keine Bestimmungen zur Ausnützungsziffer und/oder zur Ausnützungsübertragung. Es hält in § 21 Abs. 2 lit. a PBG nur fest, dass das Baureglement unter anderem mindestens Vorschriften über das Ausmass der Nutzung in den einzelnen Zonen enthalten muss. Art. 26 ff. BauR regelt die Ausnützung (Art. 26: Ausnützungsziffer; Art. 27: anrechenbare Bruttogeschossfläche; Art. 28: anrechenbare Landfläche; Art. 29: Ausnützungsübertragung; Art. 30: Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken).