2.3.1 Das Sicherheitsdepartement macht geltend, dass der Gemeinderat zwar zu Recht darauf hinweise, dass die Bestimmungen über die Ausnützung kommunales Recht darstellen würden. Das Baureglement der Gemeinde O.________ (BauR; in der mit Urnenabstimmung vom 9.2.2014 geänderten Fassung, genehmigt mit RRB Nr. 410 vom 15.4.2014; vgl. RRB Nr. 314/2015 vom 14.4.2015, Bf-act. 5) setze in Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR für die Nichtanrechenbarkeit des Dach- oder Attikageschosses an die anrechenbare Bruttogeschossfläche jedoch voraus, dass § 60 Abs. 3 lit. c des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 eingehalten werde. Dabei handle es sich um kantonales Recht.