2.2.2 Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Bezirke und Gemeinden sind gemäss § 69 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz (SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.