Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben. Angefochten ist ein und derselbe Regierungsratsbeschluss. Strittig sind im Kern die Ausnützung, die Gebäudehöhe sowie die Erschliessungs- und Parkierungsverhältnisse. Die beiden Beschwerdeverfahren sind folglich zu vereinigen. 2.1 Das Sicherheitsdepartement stellt vernehmlassend die Beschwerdelegitimation des Gemeinderates in Frage.