vom 13.8.2015 (Baubewilligung zum Gesuch Nr. 15-024) und der zugehörige Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 4.8.2015 (Baugesuch-Nr.: B2015-0654) zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 581/2016 vom 28.6.2016 betreffend Baubewilligung aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. I. Das ARE teilt mit Schreiben vom 29. Juli 2016 in beiden Verfahren seinen Verzicht auf eine umfangreiche Vernehmlassung und explizite Antragsstellung