, KTN J.________, O.________, und der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 04.08.2015 seien zu bestätigen. 3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner bei solidarischer Haftbarkeit.