Die von B.________ sowie weiteren Mitbeteiligten dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 314 vom 14. April 2015 gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des ARE vom 29. Juli 2014 sowie der Beschluss des Gemeinderates O.________ vom 14. August 2014 wurden aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat O.________ zurückgewiesen. Daraufhin zogen U.________ ihr Baugesuch am 30. April 2015 zurück. Der Gemeinderat O.________ schrieb das Verfahren am 21. Mai 2015 ab (vgl. Bf-act. 5; RR-act. II/03; Beschwerde vom 26.7.2016 S. 4; angefochtener RRB Nr. 581/2016 vom 28.6.2016 S. 1f.).