A. U.________ sind Eigentümer (hälftiges Miteigentum) des Grundstücks KTN J.________ (10.4 Aren), Gemeinde O.________, welches in der Wohnzone W2 liegt. Bereits im Mai 2014 reichten sie ein Baugesuch für ein Fünffamilienhaus mit integrierten Garagen ein (vgl. Abl ____), wofür vom Gemeinderat O.________ am 14. August 2014 (unter Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung [ARE] vom 29. Juli 2014) die Baubewilligung, bei Abweisung der u.a. von B.________ sowie weiteren Mitbeteiligten erhobenen Einsprachen, erteilt wurde (vgl. Bf-act. 5; RR-act. II/03; angefochtener RRB Nr. 581/2016 vom 28.6.2016 S. 1; RR-act. III/01/B4; Beschwerde vom 26.7.2016 S. 4).