{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n9.1 Die Beschwerdeführer rügen die Erwägungen im angefochtenen RRB zu\nden Erschliessungs- und Parkierungsverhältnissen beim geplanten Bauvorhaben. Das Baugrundstück soll von Norden und Osten her erschlossen werden.\nDer Regierungsrat hielt insbesondere fest, dass die Beurteilung durch die Tiefbaukommission der Gemeinde O.________ nicht in allen Belangen nachvollziehbar sei. Zwar stehe es den Bauherren grundsätzlich frei, ob sie eine einzige Einund Ausfahrt oder − wie vorgesehen − mehrere Ein- und Ausfahrten für die erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze realisieren wollen. Die Übersichtlichkeit und\nVerkehrssicherheit müsse jedoch gewährleistet sein (Art. 20 BauR). Es erscheine\nfraglich, ob diese Voraussetzungen mit der geplanten Parkierung bzw. den dazu\nerforderlichen Ein- und Ausfahrten erfüllt würden. Insbesondere sei an der Übersichtlichkeit bei der Ausfahrt aus den Garagenplätzen Nr. 3 und 4 zu zweifeln,\nwenn die Aussenparkplätze Nr. 1 und 2 besetzt seien, zumal offenbar vorgesehen sei, dass diese Ausfahrt rückwärts erfolge. Ebenso dürfe es schwierig sein,\ngefahrlos und mit einer vernünftigen Anzahl an Wendemanövern von den Aussenabstellplätzen Nr. 10 und 11 wegzufahren (angefochtener RRB Erw. 6.3).\n\n9.2 Der Regierungsrat wird diese Frage im Rahmen der Rückweisung insbesondere unter Berücksichtigung des Strassentyps der Erschliessungsstrasse sowie der Strassenverhältnisse und des -verlaufs abschliessend zu beurteilen haben. Bei der näheren Begründung allfälliger Zweifel an der Übersichtlichkeit und\nVerkehrssicherheit hinsichtlich einzelner Parkplätze werden auch der Vorplatz\nsowie dessen Grösse vor den Garagenplätzen sowie die Rügen der Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) zu berücksichtigen sein, wonach es u.a.\nkeine Rolle spiele, ob die Parkplätze Nr. 3 und 4 in die Tiefe versetzt sind oder\nunmittelbar nördlich an die Parkplätze Nr. 1 und 2 angrenzen würden, und dass\ndie Benützer der Parkplätze Nr. 10 und 11 ihr Fahrzeug bei einer Vorplatzfläche\nvon 6.47m x 17.40m mit wenigen Wendemanövern wenden könnten.\n\n10. Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d\nVRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind,\nkommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss in: Kommentar\nVRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf\n\n21\nVGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Nachdem der vorliegend für die Beurteilung relevante Sachverhalt mit den aktenkundigen Planunterlagen grundsätzlich hinlänglich dokumentiert ist, kann ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer\nvon einem Augenschein abgesehen werden.\n\n11. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als begründet und sind\ninsoweit gutzuheissen, als die Sache zur Beurteilung der weiteren Rügen der\nBeschwerdegegner (bzw. Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren)\nan den Regierungsrat zurückgewiesen wird.\n\n12. Soweit eine Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die\nVorinstanz zurückgewiesen wird, gilt dies für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende\nBegehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 6.1; 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise\npubl. in BGE 136 II 393 Erw. 12.1; vgl. VGE III 2015 177 vom 18.2.2016 Erw. 5).\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Gerichtskosten von\nFr. 2'500.-- je zur Hälfte (= Fr. 1'250.--) somit zu Lasten der Beschwerdegegner\n(unter solidarischer Haftung) und des Kantons Schwyz.\n\nDie Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftung) und der Kanton haben zudem den beanwalteten Beschwerdeführern Ziff. 1 eine Parteientschädigung zu\nentrichten. Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren\nvor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt (insgesamt Fr. 2'000.--).\n\n22\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerden III 2016 151 und III 2016 152 werden vereinigt und insoweit gutgeheissen, als der angefochtene RRB Nr. 581/2016 vom 28. Juni\n2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden je zur\nHälfte (= Fr. 1'250.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftung) und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdegegner haben ihren Anteil von Fr. 1'250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung Entscheid auf das\nPostkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\nHinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung\nverzichtet.\n\nDer von den Beschwerdeführern Ziff. 1 am 16. August 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist diesen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Auszahlung an den Rechtsvertreter).\n\n"}