{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n7.9 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, der\nangefochtene RRB aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat\nzurückzuweisen, damit er die offen gelassenen und ungeprüften Fragen (so auch\n− soweit ersichtlich − die Frage der Einordnung und in diesem Zusammenhang\nauch die Vorbringen betr. Verdichtung, vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 5 Ziff. 1,\nS. 9 ff. Ziff. 4.2; Abstände und ungenügende Aussenraumgestaltung, vgl.\nVerwaltungsbeschwerde S. 12 ff. Ziff. 5 f.) abschliessend beurteilen kann.\n\nAus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend zu den\nvom Regierungsrat zwar nicht abschliessend jedoch teilweise angesprochenen\nFragen, die von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht beanstandet\nwerden, Folgendes anzumerken (vgl. Erw. 8.1ff.). Eine unmittelbare Beurteilung\ndieser Rügen verwehrt sich dem Verwaltungsgericht jedoch aufgrund des funktionellen Instanzenzuges und der funktionellen Schranken der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 5.2; VGE 536/94 vom 7.7.1994\nErw. 2, zit. in VGE III 2009 215 vom 24.2.2010 Erw. 3.7).\n\n8.1 Der Regierungsrat hat die Frage, ob das Bauprojekt die zulässige Gebäudehöhe einhält, offen gelassen, weil die Ausnützungsziffer als überschritten beurteilt wurde. Allerdings hat er festgehalten, dass ein Baugesuch u.a. Schnitt- und\nFassadenpläne mit den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen enthalten\nmüsse, die Baupläne des vorliegenden Bauprojektes diese Vorgabe jedoch nicht\nerfüllen würden und deshalb mangelhaft seien. Zunächst werde die Gebäudeund Firsthöhe nicht − wie erforderlich − für jede Fassade, sondern lediglich bei\neinem Schnitt (S/01) ausgewiesen. Ferner bestehe ein Widerspruch zwischen\nden Bauplänen einerseits (Gebäudehöhe von 5.98m) und den Angaben des Gemeinderates sowie der Beschwerdegegner (vorliegend Beschwerdeführer; Gebäudehöhe von 6.98m; angefochtener RRB Erw. 2.4).\n\n8.2.1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden\nin der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei\nFlachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (vgl. § 60 Abs. 2 PBG).\nHinsichtlich § 60 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 PBG sowie dem identischen Art. 32 b\nAbs. 2 lit. c BauR zum Attikageschoss kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen RRB (Erw. 2.1f.) und die vorstehenden Ausführungen, insbesondere die Darlegung der Rechtsprechung im Falle, dass das Attikageschoss nicht um das ganze Mass seiner Höhe zurückversetzt wurde (Erw.\n7.5.2), verwiesen werden. Entscheidend ist, ob das geplante Attikageschoss die\n\n19\n45°-Linie überschreitet oder nicht. Wird die 45°-Linie überschritten, ist diese nach\noben bis zur Einhaltung des 45°-Winkels zu verschieben. Für die Gebäudehöhe\nist alsdann der Schnittpunkt der 45°-Linie mit der Fassadenflucht massgebend\n(VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000 Erw. 4c).\n\n8.2.2 In der Wohnzone (W2) sind gemäss Art. 54 BauR bei Einzelbauweise eine\nmax. Gebäudehöhe von 8m und eine max. Firsthöhe von 10m zulässig.\n\n8.2.3 Das Baubewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde\neinzureichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und\nBaupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse\nund den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten (§ 77\nAbs. 1 PBG). Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere\nUnterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2 PBG).\n\nGemäss Art. 75 Abs. 1 lit. d BauR sind mit dem Baugesuch u.a. Schnitt- und\nFassadenpläne im Masstab 1:100 oder 1:50 mit den bestehenden und neuen\nTerrainlinien mit Höhenkoten, den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Höhenfixpunkt bezogenen Höhenkoten\nam Bau einzureichen.\n\n8.3 Die aktenkundigen Planunterlagen (namentlich Schnitte und Fassaden vom\n8.5.2015, Plan Nr. R-117-07) weisen verschiedene Höhenangaben (Koten, Gebäudehöhen) aus. Der Nullpunkt (427.69 m.ü.M.) entspricht der von der Gemeinde als massgebendes gewachsenes Terrain festgelegten Höhenkoten in der\nausgemittelten Strassenachse in der Mitte der jeweiligen Bauparzellen.\n\nDer Regierungsrat wird vorab noch einmal zu prüfen haben, ob die notwendigen\nAngaben zur Beurteilung der Gebäudehöhe mit den vorhandenen Plänen nicht\nhinreichend erstellt sind. Handelt es sich um (geringfügige) Mängel, aufgrund derer jedoch eine Beurteilung der Gebäudehöhe nicht rechtsgenüglich vorgenommen werden kann, so ist den Bauherren allenfalls die Möglichkeit zur Ergänzung\nunter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten zu gewähren.\n\nDer vom Regierungsrat beanstandete Widerspruch zwischen der Gebäudehöhe\nin den Bauplänen und der Baubewilligung (5.98m) sowie den Stellungnahmen\nder Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat (6.98m) ergibt sich daraus, dass\ndie in der Baubewilligung bzw. den Bauplänen ermittelte Gebäudehöhe noch\nnicht das Mehrmass berücksichtigt, welches sich daraus ergibt, dass das Attikageschoss nicht um das Mass seiner Höhe ab der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt wurde. Der Gemeinderat hat diesen Umstand in\n\n20\nseiner Stellungname vom 31. Mai 2016 an den Regierungsrat sowie in den ergänzend dazu beigelegten Fassadenplänen dargelegt (vgl. RR-act. II/04). Ob die\njeweiligen Gebäudehöhen zutreffend ermittelt wurden und die baureglementarischen Vorgaben wahren, hat der Regierungsrat auf der Basis der allenfalls im\ndargelegten Sinne bereinigten Bauplänen noch zu prüfen.\n\n"}