{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:31", "Checksum": "43b9a9d0db81877570dc370258916c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n 16\nentsprechende Bestimmung − im Interesse eines kurz gehaltenen Reglements −\nverwiesen wird.\n\n7.5.2 Wird ein Attikageschoss nicht um das Mass seiner Höhe zurückgesetzt,\nd.h. überschreitet die (fiktive) Dachneigung des Attikageschosses die 45 Grad-\nLinie, hat dies gemäss der kantonalgesetzlichen Vorgabe nur zur Folge, dass\ndas Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur\nGebäudehöhe gerechnet wird (§ 60 Abs. 4 PBG; vgl. EGV-SZ 2007 C.2.2\nErw. 4.2.3). Der Gemeinderat macht zu Recht geltend, weil sich § 60 Abs. 3 lit. c\nPBG auf die Ermittlung der Gebäudehöhe beziehe, müsse ein Attikageschoss\nnicht zwingend um das Mass seiner Höhe ab den Fassaden des darunter\nliegenden Geschosses zurückversetzt sein, wenn die zulässige Gebäudehöhe\nder entsprechenden Bau-zone eingehalten werde (vgl. Stellungnahme des\nGemeinderates vom 7.10.2016 S. 3 oben). Auf die Qualifikation als\nAttikageschoss hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen; ebenso wenig auf die\nErmittlung der Ausnützungsziffer oder die Bestimmung als Vollgeschoss nach\ndem kommunalen Recht. Diesbezüglich bleibt die Autonomie einer Gemeinde\ngewahrt.\n\n7.5.3 Bereits der Hinweis in Art. 26 Abs. 3 aBauR, dass die Einhaltung der\nübrigen Bauvorschriften vorbehalten bleibt, war grundsätzlich überflüssig bzw. ist\nim Sinne einer Verdeutlichung zu verstehen. Es wurde vorstehend auf die\nRedundanz von Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR hingewiesen. Die Argumentation der\nGemeinde (Beschwerde S. 11 Ziff. 1.6), man habe damit lediglich\n\"sensibilisieren\" wollen, dass weitere geltende Bauvorschriften einzuhalten seien,\nnamentlich auch die zu wahrenden Abstände, welche an die Gebäudehöhe\ngeknüpft sind (vgl. § 59 f. und § 63 PBG), ist eine plausible Erklärung.\n\n7.6 Der Gemeinderat führt im Weiteren auch nachvollziehbar aus, Art. 26\naBauR habe gewährleistet, dass ein Flachdach mit Attikageschoss nicht\nschlechter (oder besser) gestellt werde als eine Baute mit Satteldach. Deshalb\nhabe die massgebende Bruttogeschossfläche nicht zur aBGF gezählt werden\nmüssen, wenn sie sich innerhalb der Projektionslinien einer zonenkonformen\nSattelbaute unter Ausschöpfung der max. zulässigen Gebäude- und Firsthöhe\nbefunden habe. Wenn die max. Gebäude- und Firsthöhe nicht ausgenutzt\nworden seien, das Gebäude also kleiner gewesen sei als erlaubt, habe dies\nbedeutet, dass das Attikageschoss innerhalb des theoretischen Kubus liegen\nkonnte, aber diesfalls nicht zwingend um seine Höhe von der Fassade habe\nzurückversetzt werden müssen. Diese Praxis habe der Gemeinderat jahrelang\ngelebt (vgl. dazu die Skizzen in der Beschwerde des Gemeinderates vom\n26.7.2016 S. 6ff. sowie die Skizzen im Anhang zum aBauR in Bf-act. 10).\n17\nMit diesen Vorbringen spricht der Gemeinderat neben der bisherigen Praxis auch\nden Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich die Nichtschlechterstellung bzw.\nGleichbehandlung von Flachdachbauten/Attikageschossen mit Dachgeschossen\nunter einem Satteldach an. Es bestehen entgegen der Auffassung von Regierungsrat und Beschwerdegegner keine überzeugenden Anhaltspunkte, welche\ndarauf schliessen liessen, dass mit der Revision des BauR an dieser bisherigen\nZielsetzung und Praxis etwas hätte geändert werden sollen. Es kann auch kein\nZweifel daran bestehen, dass der Gemeinderat in seiner Beschwerde den Willen\ndes Gesetzgebers zutreffend wiedergibt. Dieser gesetzgeberischen Absicht widerspricht letztlich auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 lit. c BauR nicht, wonach\ndie Projektionslinie zwischen den zulässigen Gebäude- und Firsthöhen zu beachten ist; diese Bestimmung muss sich gleichermassen auf Dachgeschoss wie Attikageschoss beziehen, auch wenn dies sprachlich klarer zum Ausdruck gebracht\nwerden könnte. Ebensowenig vermag hieran, wie bereits ausgeführt, Art. 27 Abs.\n3 lit. d BauR etwas zu ändern.\n\n7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich bei Art. 27 Abs. 3\nBauR - unter Einschluss des Verweises auf § 60 Abs. 3 lit. c PBG - um kommunales Recht handelt. Unter Beachtung der Autonomie der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung von Gemeinderecht ist die Umsetzung dieser Bestimmung im gelebten Rechtsalltag, die der bisherigen Praxis der Vorgängerbestimmung entspricht, nicht zu beanstanden, wie die Auslegung von Art. 27 Abs. 3\nBauR ergeben hat.\n\n7.8 Es ist mithin zu prüfen, ob Art. 27 Abs. 3 lit. c BauR gemäss der Rechtsprechung des Gemeinderates eingehalten wird oder nicht.\n\nDie Bauherrschaft hat im Schnittplan S/01 (vgl. Plan Nr. R-117-07 „Schnitte und\nFassaden“ im Massstab 1:100 vom 8.5.2015) die Projektionslinie zwischen der\nzulässigen Gebäude- (8m) und Firsthöhe (10m) eingezeichnet. Das Attikageschoss schneidet diese Linien nicht und hält somit die Voraussetzungen gemäss\nArt. 27 Abs. 3 lit. c BauR ein, soweit bei diesem Plan von den richtigen Höhenbemessungen ausgegangen wurde (was bei der Gebäudehöhe näher zu prüfen\nist).\n\nDementsprechend ergibt sich vorliegend ohne Anrechnung der Geschossfläche\ndes Attikageschosses eine aBGF von 447.14m2 (bei einer BGF von 156.53m2 für\ndas EG und von 290.61m2 für das OG), was bei einer anrechenbaren Landfläche\nvon 1‘040m2 eine Ausnützungsziffer von 0.430 ergibt. Die zulässige Ausnützungsziffer von 0.45 wurde demnach nicht überschritten, soweit die übrigen Bau-\n\n18\nvorschriften (bspw. zur Gebäudehöhe) eingehalten wurden (vgl. Art. 27 Abs. 3\nlit. d BauR).\n\n"}