{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:31", "Checksum": "43b9a9d0db81877570dc370258916c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n 14\nDemnach müssten die in § 60 Abs. 3 lit. c PBG enthaltenen Voraussetzungen,\nwelche ein Berücksichtigen des Attikageschosses bei der Gebäudehöhe ausschliessen, erfüllt sein, um die Geschossfläche des Attikageschosses von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche auszunehmen. Diese Voraussetzungen sind\nvorliegend nicht eingehalten, da die Fassaden auf der Längsseite zweifellos und\nunbestrittenermassen nicht (mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser\nFassadenlänge) um das Mass ihrer Höhe (von 3 m bzw. von 2.5 m unter Berücksichtigung der gemauerten Dachbrüstung), sondern lediglich um 1.5m von der\nFassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind.\n\nZu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der zweite Teilsatz von Art. 27\nAbs. 3 lit. c BauR (\"beziehungsweise … \"). Der Gemeinderat macht geltend, damit sei gemeint, dass entweder § 60 Abs. 3 lit. c PBG eingehalten sein müsse\noder die Projektionslinie nicht geschnitten werden dürfe.\n\nAuch unter der Annahme, dass § 60 Abs. 3 lit. c PBG (und Art. 31 b Abs. 2 lit. c\nBauR) bei einer isolierten Betrachtungsweise \"klar\" ist, kann dies angesichts des\nWortlautes und des Aufbaus von Art. 27 Abs. 3 BauR entgegen der Beurteilung\ndes Regierungsrates nicht zwingend auch für diese Bestimmung insgesamt\ngelten.\n\n7.4.1 Art. 27 des geltenden BauR entsprach Art. 26 Abs. 3 des alten (a)BauR\nvom 28. September 2008 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 439/2009\nvom 24.4.2009 und Nr. 1177/2009 vom 3.11.2009), welcher wie folgt lautete (vgl.\nVerfahren III 2016 151 Beschwerdebeilage 2 = Verfahren III 2016 152 Bf-act. 10):\n3 In Wohnbauten innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone\nkann das Dachgeschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wird, sofern:\na) Die Bruttogeschossfläche nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses beträgt (wobei nur die Bodenflächen mit einer lichten\nRaumhöhe ab 1.80 m angerechnet werden);\nb) Die Kniestockhöhe bei Satteldächern maximal 1.20 m (ab OK rohe Decke bis\nSchnittlinie Fassade / OK Dachfläche) beträgt;\nc) der Ausbau des Dachgeschosses (inkl. Vordächer), mit Flach-, Pult-, Bogendächern etc. muss sich innerhalb der direkten Projektionslinien von der max.\nzulässigen Firsthöhe (als erstem Fixpunkt) zur max. zulässigen Gebäudehöhe\nbei den Längsfassaden (als weiterem Fixpunkt), d.h. innerhalb des sich daraus\nergebenden Gebäudekubusses einer entsprechenden Satteldachbaute bewegen, wobei diese Projektionslinien eine Neigung von max. 45° aufweisen dürfen;\nd) sowie die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden.\n\nAttikageschosse wurden in dieser Bestimmung nicht genannt, waren indes zweifelsohne bei den Dachgeschossen mit Flachdächern mitgemeint. Erwähnt wur-\n\n15\nden sie hingegen einerseits bei der Definition der Geschosszahl in Art. 30 Abs. 3\naBauR (gleichlautend wie Art. 31 Abs. 3 BauR) sowie anderseits insbesondere\nim Anhang mit Skizzen betreffend die Projektionslinien.\n\n7.4.2 Der Gemeinderat bringt vor, im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision\n2008/2014 (2. Etappe) sei er vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons\nSchwyz mit Schreiben vom 28. Februar 2011 (Verfahren III 2016 151,\nBeschwerdebeilage 3) darauf hingewiesen worden, dass Art. 26 Abs. 3 lit. c\naBauR \"ohne zugehörige Skizze für Dritte schwer verständlich\" sei. Dieses\nVorbringen des Gemeinderates ist zutreffend. Dem erwähnten Schreiben lässt\nsich entnehmen, dass der Teilsatz \"sofern das Attikageschoss …,\nbeziehungsweise das Dachgeschoss … nicht schneidet\" auf Vorschlag des\nVolkswirtschaftsdepartementes ins BauR aufgenommen wurde. Diese\nErgänzung verbalisiert im Wesentlichen die vorerwähnte Skizze, welche Art. 26\nAbs. 3 lit. c aBauR illustrierte.\n\nDie Gesetzeshistorie spricht mithin für den Willen, die bestehende Regelung\nnicht zu ändern, sondern vielmehr zu präzisieren (wenn auch − wie erwähnt −\nnicht im Sinne der angestrebten und wünschenswerten besseren\nVerständlichkeit bzw. Klärung).\n\n7.5.1 Im VGE III 2010 115+118 vom 18. November 2010 war zu prüfen, ob ein\nAttikageschoss als Vollgeschoss gilt oder nicht. In diesem Zusammenhang hielt\ndas Verwaltungsgericht fest (Erw. 6.2), dass § 60 Abs. 3 lit. c PBG einzig regelt,\nunter welchen Bedingungen ein Attikageschoss und eine Dachbrüstung bei der\nBerechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sind. Es geht bei dieser\nBestimmung hingegen nicht um die Qualifikation eines Geschosses als Voll- oder\nDachgeschoss. Hierfür war einzig auf die betreffende Bestimmung des\nkommunalen BauR abzustellen.\n\nDiese Rechtsprechung ist sinngemäss auch auf den vorliegenden Sachverhalt\nanzuwenden. Dies bedeutet, dass § 60 Abs. 3 lit. c PBG nur mit Bezug auf die\nAnrechenbarkeit eines Attikageschosses bei der Bemessung der Gebäudehöhe\nals (zwingendes) kantonales Recht Geltung haben kann. Wenn vorliegend die\nGemeinde bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer, welche kommunales Recht\ndarstellt, § 60 Abs. 3 lit. c PBG erwähnt, muss ihr auch ein entsprechender\nAutonomiebereich bei der Auslegung dieser Bestimmung im kommunalen Recht\nzugestanden werden. Es kann jedenfalls keinen Unterschied machen, ob in\neinem kommunalen BauR ein kantonaler Gesetzestext (im Sinne einer Vorlage,\nohne Nennung der Gesetzesgrundlage) zitiert wird und so zu kommunalem\nRecht erhoben wird, oder ob ohne Zitierung des Gesetzestextes nur auf die\n\n"}