{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:31", "Checksum": "43b9a9d0db81877570dc370258916c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n7.1.1 Gemäss § 15 Abs. 3 PBG sind die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer\nPlanungspflicht im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen\ndes Bundes und des Kantons frei und es steht ihnen auch bei der Anwendung\nihres kommunalen Rechts ein gewisser Spielraum zu. Daraus ergibt sich, dass\nden Schwyzer Gemeinden im Bereich des Bau- und Planungsrechts eine\ngewisse Autonomie zusteht (Bundesgerichtsurteil 1C_2/2009 vom 19.6.2009\nErw. 3.4 m.H.; vgl. vorstehend Erw. 2.1ff.).\n\n7.1.2 Die Gemeindeautonomie schliesst die Auslegung und Anwendung des\nGemeinderechts mit ein. Sie hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sich eine\nAuslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr\nvereinbaren lässt (vgl. Häuptli, in: A. Baumann u.a., Kommentar zum Baugesetz\ndes Kantons Aargau, Bern 2013, § 13 N 23). Auch wenn die übergeordnete\nBehörde bei der Auslegung von kommunalem Recht sich in Berücksichtigung der\nGemeindeautonomie bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen\ninsofern Zurückhaltung aufzuerlegen hat, als dass sie vertretbare\nEntscheidungen der kommunalen Behörden zu akzeptieren hat (vgl. VGE 961/02\nund 962/02 vom 21.5.2003 Erw. 9b/bb und cc), bedeutet dies mithin nicht, dass\ndie Kommunalbehörde bei der Anwendung des vom kommunalen Gesetzgeber\naufgestellten und vom Regierungsrat genehmigten Rechts frei ist. Sie ist an das\nkommunale Recht gebunden (Selbstbindung; VGE III 2015 51 vom 26.8.2015\nErw. 2.4; VGE III 2014 116+129 vom 25.11.2014 Erw. 6.9; VGE III 2013 218 vom\n24.9.2014 Erw. 2.2 [EGV-SZ 2014 B 8.12]).\n\n7.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen\nBestimmung. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen\nWortlaut darf nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise abgewichen\nwerden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der\nBestimmung wiedergibt. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene\nInterpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden\nunter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus,\nwobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen\nPrioritätsordnung unterstehen). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der\nRegelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den\nSinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist\nzwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der\nNorm zu erkennen (BGE 141 II 220 Erw. 3.3.1; BGE 140 II 495 Erw. 2.3.2, je mit\n\n13\nHinweisen). Insbesondere bei jungen Gesetzen ist der Wille des historischen\nGesetzgebers jedoch von erheblicher Bedeutung und darf nicht ohne weiteres\nübergangen werden (BGE 140 V 8 Erw. 2.2.1).\n\n7.3 Art. 27 Abs. 3 BauR muss sowohl von seinem Wortlaut als auch seiner\nSystematik her als wenig gelungen erachtet werden.\n\nIm Einleitungssatz ist nur vom \"Dachgeschoss\" die Rede; das Attikageschoss\nwird erstmals in lit. c erwähnt. Dennoch ist, soweit ersichtlich, unbestritten, dass\ndie Voraussetzung von Abs. 3 lit. a (die Bruttogeschossfläche des\nDachgeschosses darf nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden\nVollgeschosses) auch für das Attikageschoss gilt (Baubewilligung S. 85 Ziff. 5.1;\nBeschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 S. 12 oben). Dieses quantitative\nErfordernis (maximal 2/3 Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses)\nfür die Nichtanrechenbarkeit bei der Ausnützungsziffer korrespondiert auch mit\nArt. 31 Abs. 3 BauR, wonach unter der gleichen Voraussetzung \"Dach- und\nAttikageschosse\" nicht als Vollgeschosse gelten. \"Dachgeschoss\" im\nEinleitungssatz ist mithin in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der auch\nAttikageschosse miteinschliesst.\n\nMit lit. c scheint indes zwischen Attika- und Dachgeschoss differenziert zu\nwerden. Es werden neben dem Flächenkriterium weitere Voraussetzungen\nverlangt, damit der Ausbau des Dach- oder Attikageschosses bei der\nAusnützungsziffer nicht angerechnet wird, wobei gemäss dem Wortlaut für das\nAttikageschoss und das Dachgeschoss unterschieden wird. Indes lässt sich\ndiese Differenzierung damit erklären, dass der Bezug auf § 60 Abs. 3 lit. c PBG\nzwangsläufig nur das Attikageschoss betreffen kann, während sich das mit\n\"beziehungsweise\" eingeleitete Kriterium auf Dach- und Attikageschoss beziehen\nkann.\n\nDie Bestimmung von lit. d erscheint neben lit. c als redundant. Der Verweis auf\n§ 60 Abs. 3 lit. c PBG sowie Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR kann sich wiederum nur\nauf das Attikageschoss beziehen; der Unterschied besteht nur darin, dass das,\nwas in lit. c aktiv ausgedrückt wird (sofern \"das Attikageschoss … einhält\"), nun\npassiv formuliert wird (sofern \"die Bestimmungen … eingehalten werden\"). Der\nVerweis auf die \"übrigen Bauvorschriften\" kann indessen gleichermassen auf\nDach- wie Attikageschoss bezogen werden. Eine hinreichend stringente\nErklärung/Deutung dieser Bestimmung lässt sich auch den Parteieingaben nicht\nentnehmen.\n\nBetrachtet man vorliegend nur den ersten Teilsatz von Art. 27 Abs. 3 lit. c BauR,\nwelcher auf § 60 Abs. 3 lit. c PBG verweist, so scheint der Wortlaut eindeutig.\n\n"}