{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n6.1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art.\n26 BauR). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 27 Abs. 1 BauR), wobei die in Abs. 2 erwähnten Räume und\nFlächen nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht werden.\n\nArt. 27 Abs. 3 BauR lautet wie folgt:\n3 In Wohnbauten innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone\nkann das Dachgeschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wird, sofern:\na) Die Bruttogeschossfläche nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses beträgt (wobei bei Satteldächern nur die Bodenflächen\nmit einer lichten Raumhöhe ab 1.80 m angerechnet werden);\nb) Die Kniestockhöhe bei Satteldächern maximal 1.20 m (ab OK rohe Decke bis\nSchnittlinie Fassade / OK Dachfläche) beträgt;\nc) der Ausbau des Dach- oder Attikageschosses, sofern das Attikageschoss die\nkantonalen Bestimmungen gemäss § 60 Abs. 3 lit. c PBG einhält, beziehungsweise das Dachgeschoss die Projektionslinie zwischen den zulässigen Gebäu-\nde- und Firsthöhen bei den Längsfassaden nicht schneidet.\nd) die Bestimmungen von § 60 Abs. 3 lit. c PBG sowie Art. 32 b) Ermittlung Abs. 2\nlit. c des Baureglementes (BauR) sowie die übrigen Bauvorschriften eingehalten\nwerden.\n\n§ 60 PBG normiert Mass und Ermittlung der Gebäudehöhe. Attikageschosse\n(und Dachbrüstungen) werden nicht berücksichtigt, sofern ihre Fassaden auf der\nSchmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das\nMass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind (Abs. 3 lit. c). Die gleiche Regel enthält Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR.\n\n6.2.1 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung vom 13. August 2015 festgehalten, Art. 54 BauR lasse in der Wohnzone (W2) bei Einzelbauweise eine Ausnützungsziffer von 0.45 zu. Die Grundstückfläche bzw. die anrechenbare Landfläche der Liegenschaft KTN J.________ betrage 1‘040m2. Dieser stehe eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) von 447.14m2 gegenüber, was eine\nAusnützungsziffer von 0.430 ergebe. Betreffend Dach- bzw. Attikageschoss des\n11\nMehrfamilienhauses sei vorliegend Art. 27 Abs. 3 lit. a, c und d BauR massgebend, wonach die entsprechende BGF desselben von 193.32m2 nicht zur aBGF\ndieser Liegenschaft gezählt werden müsse (Baubewilligung S. 84f.).\n\n6.2.2 Der Regierungsrat kam im angefochtenen Beschluss unter anderem zum\nErgebnis, die Fassaden des Attikageschosses (und nicht nur das zulässige Drittel) seien auf der Längsseite um weniger als das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt. Damit werde bereits\ndie Anforderung an die Längsseiten eines Attikageschosses, wie sie in § 60\nAbs. 3 lit. c PBG und Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR normiert werde, nicht eingehalten. Unabhängig davon, wie sich dies auf die Ermittlung der Gebäudehöhe auswirke, sei damit Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR nicht erfüllt. Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR\nsetze \"unmissverständlich\" die Einhaltung von § 60 Abs. 3 lit. c PBG bzw. von\nArt. 32 b Abs. 2 lit. c BauR voraus. Zwar verfüge der Gemeinderat bei der Auslegung und Anwendung des kommunalen Baurechts und damit auch von Art. 27\nAbs. 3 BauR grundsätzlich über ein gewisses Ermessen. Von einem klaren und\neindeutigen Wortlaut, wie ihn die Regelung von Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR enthalte, dürfe der Gemeinderat jedoch nicht abweichen. Diese Bestimmung lasse keinen Ermessensspielraum zu, den der Regierungsrat in Berücksichtigung der\nGemeindeautonomie zu beachten habe (Erw. 3.4).\n\n6.2.3 Die Gemeinde bestreitet beschwerdeweise (S. 4 ff. Ziff. 1.2 ff.) die Auffassung des Regierungsrates, was die Anwendung von § 60 Abs. 2 lit. c PBG und\nArt. 32 b Abs. 2 lit. c BauR wie auch die langjährige Bewilligungspraxis anbelangt. In ähnlichem Sinne bringen die Beschwerdeführer Ziff. 1 vor, der Regierungsrat lege die kommunalen Bestimmungen nicht ihrem Wortlaut und Sinn entsprechend aus, sofern überhaupt ein Auslegungsbedarf bestehe (Beschwerde\nS. 11 ff. Ziff. 2.3.5 ff.). Laut der Vernehmlassung des ARE vom 29. Juli 2016 hält\ndas geplante Bauvorhaben die kantonale Attikageschossregelung nach § 60\nAbs. 3 lit. c PBG ein. Das Sicherheitsdepartement hält mit Vernehmlassung vom\n12. August 2016 (S. 3 Ziff. 3) an der regierungsrätlichen Beurteilung fest.\n\n6.3 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist vorliegend die maximal zulässige\nanrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) von 468m2 (bei einer anrechenbaren\nLandfläche von 1040m2 und einer maximalen Ausnützungsziffer von 0.45). Der\nRegierungsrat hat sodann zutreffend ausgeführt, dass für das EG eine BGF von\n156.53m2, für das OG eine BGF von 290.61m2 und für das DG eine BGF von\n193.32m2 ausgewiesen ist (vgl. Berechnung der aBGF vom 8.5.2015;\nangefochtener RRB Erw. 3.3). Die Fläche des DG entspricht 66.52% derjenigen\n\n12\ndes darunter liegenden OG, womit die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 3 lit. a\nBauR erfüllt ist.\n\n"}