{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\nZu den Erschliessungs- und Parkierungsverhältnissen führte der Regierungsrat\naus, dass die Beurteilung durch die Tiefbaukommission der Gemeinde\nO.________ nicht in allen Belangen nachvollziehbar sei. Zwar stehe es den Beschwerdegegnern (im regierungsrätlichen Verfahren) grundsätzlich frei, ob eine\neinzige Ein- und Ausfahrt oder − wie vorgesehen − mehrere Ein- und Ausfahrten\nfür die erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze realisiert werden sollen. Die\nÜbersichtlichkeit und Verkehrssicherheit müsse jedoch gewährleistet sein. Die\nErfüllung dieser Voraussetzungen sei vorliegend fraglich. Den Beschwerdegegnern sei deshalb nahe zu legen, die Parkierung sowie die Ein- und Ausfahrtssituation zu überdenken und ein allfälliges Nachfolgeprojekt mit den Ein- und Ausfahrtsradien zu ergänzen, um eine bessere Beurteilung der Übersichtlichkeit und\nder Verkehrssicherheit der geplanten Ein- und Ausfahrt zu ermöglichen. Zudem\nwerde die Tiefbaukommission der Gemeinde O.________ aufgefordert, ein allfälliges neues Bauvorhaben in dieser Hinsicht einlässlich zu überprüfen (Erw. 6.3).\n\n5.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 machen geltend, der Regierungsrat habe ihr\nrechtliches Gehör verletzt, weil ihnen die Ausnützungsfrage (im Gegensatz zur\nFrage der Gebäudehöhe) vom Regierungsrat vor dem Beschluss nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei (Beschwerde vom 26.7.2016 S. 10 Ziff.\n2.3.1). Ebenso rügt die Gemeinde, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb\nsie sich zur Beurteilung der Gebäudehöhe, nicht aber zur Praxis im Zusammenhang mit Art. 27 BauR habe äussern können (Beschwerde S. 12 Ziff. 1.7).\n\n5.2.1 Der Regierungsrat hat bereits im RRB Nr. 314/2015 vom 14. April 2015\nfestgehalten, dass sich der Gemeinderat bei der Neubeurteilung des\nBauvorhabens unter Anwendung des (neuen) Baureglements u.a. nochmals mit\nder strittigen Frage der Ausnützung auseinandersetzen müsse, insbesondere mit\nder Frage, ob das Dachgeschoss zur aBGF gezählt werden müsse oder nicht\n(vgl. Bf-act. 5 Erw. 2.5).\n\n9\n5.2.2 Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren rügten die vorliegenden Beschwerdegegner unter anderem auch die Inanspruchnahme des Ausnützungsprivilegs gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. a BauR durch die Bauherrschaft. Aufgrund der\narchitektonischen Konzeption mutiere \"das Obergeschoss unüblich zum Geschoss, welches die zulässige Ausnützung hauptsächlich\" konsumiere. Dies sei\nnicht die Meinung des kommunalen Gesetzgebers (Verwaltungsbeschwerde\nS. 7 f. Ziff. 3.2). Die Frage der Gebäudehöhe wurde hingegen − soweit ersichtlich\n− nicht eigens thematisiert. Die Beschwerdeführer/Bauherrschaft hielten in ihrer\nVernehmlassung vom 2. November 2015 nur kurz fest, es werde nicht begründet\ngeltend gemacht, die Ausnützungsziffer sei überschritten (S. 11 unten).\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 2016 gewährte der den Regierungsrat instruierende\nRechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes den Parteien in\nAnwendung des Grundsatzes der Rechtanwendung von Amtes wegen Gelegenheit, sich zur Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe (\"insbesondere zur Erfüllung der Voraussetzungen für ein Attikageschoss gemäss § 60 Abs. 3 lit. c PBG\")\nzu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 äusserten sich die Beschwerdegegner hierzu, wobei sie auch geltend machten, \"die Verletzung der\nBestimmungen zur Gebäudehöhe (…) hat auch Konsequenzen betreffend Ausnützungsvorschriften\"; es ergebe sich eine Verletzung der Ausnützungsvorschriften (S. 2). Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Ausnützung bereits im RRB\nNr. 314/2015 vom 14. April 2015 thematisiert worden sei (S. 1). Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 10. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n5.3 Angesichts der dargelegten Sachlage ist die Rüge der Gehörsverletzung\nunbegründet. Die Ausnützungsziffer war nicht nur Thema des vorangegangenen\nRRB Nr. 314/2015 vom 14. April 2015, sondern wurde im regierungsrätlichen\nVerfahren − im Unterschied zur Gebäudehöhe − von den dortigen Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde − jedenfalls sinngemäss − und mit der Eingabe\nvom 6. Juni 2016 konkret als verletzt gerügt. Diese Eingaben waren den Beschwerdeführern bekannt. Sie konnten sich bzw. hätten sich hierzu auch ausführlich(er) äussern können, womit ihr diesbezügliches Recht (vgl. BGE 140 I 99 Erw.\n3.4; BGE 122 II 274 Erw. 6 a/d m.w.H.) gewährt blieb.\n\nDass der Regierungsrat die Frage der Gebäudehöhe nach Einholung der\nStellungnahmen zur Gebäudehöhe mit Verweis auf die überschrittene\nAusnützungsziffer im angefochtenen RRB offen gelassen hat, ist nicht zu\nbeanstanden, weil er die aufgeworfene Frage für die Beurteilung der Streitsache\nals nicht ausschlaggebend erachtete. Es ist weder willkürlich noch treuwidrig,\nwenn erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt wird, dass im\n\n10\nErgebnis eine abschliessende Beurteilung in dieser Frage unterbleiben kann.\nSelbst wenn der Umstand, dass der Regierungsrat die Parteien nicht eigens\naufforderte, sich (noch einmal) zur Frage der Ausnützung zu äussern, eine\nGehörsverletzung darstellen würde, müsste diese als nicht besonders gravierend\ntaxiert werden und wäre sie durch das vorliegende Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht geheilt worden.\n\n"}