{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32de584e1a9ea74bd780b670922b7a03"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-152_2017-04-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_152_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29e1cc944172c268e18ad5a4d5b2cbb0cfcc4e2c8c7596093e77461d279ff5b3097cebf3d5e6d5c9d16a461cefec5f87cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_152", "Checksum": "d9852ec1242552f358d042ecf91a12bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.04.2017 III 2016 152\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc.) | Planungs- und Baurecht\n\n2.3.1 Das Sicherheitsdepartement macht geltend, dass der Gemeinderat zwar\nzu Recht darauf hinweise, dass die Bestimmungen über die Ausnützung\nkommunales Recht darstellen würden. Das Baureglement der Gemeinde\nO.________ (BauR; in der mit Urnenabstimmung vom 9.2.2014 geänderten Fassung, genehmigt mit RRB Nr. 410 vom 15.4.2014; vgl. RRB Nr. 314/2015 vom\n14.4.2015, Bf-act. 5) setze in Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR für die\nNichtanrechenbarkeit des Dach- oder Attikageschosses an die anrechenbare\nBruttogeschossfläche jedoch voraus, dass § 60 Abs. 3 lit. c des kantonalen\nPlanungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987\neingehalten werde. Dabei handle es sich um kantonales Recht. Wenn eine\nGemeinde kantonales Recht anzuwenden habe und es ihr einzig um die\nDurchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung gehe, mangle es ihr an einem\nschutzwürdigen Interesse.\n\n2.3.2 Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987\nenthält keine Bestimmungen zur Ausnützungsziffer und/oder zur\nAusnützungsübertragung. Es hält in § 21 Abs. 2 lit. a PBG nur fest, dass das\nBaureglement unter anderem mindestens Vorschriften über das Ausmass der\nNutzung in den einzelnen Zonen enthalten muss. Art. 26 ff. BauR regelt die\nAusnützung (Art. 26: Ausnützungsziffer; Art. 27: anrechenbare\nBruttogeschossfläche; Art. 28: anrechenbare Landfläche; Art. 29:\nAusnützungsübertragung; Art. 30: Unterteilung und Vereinigung von\nGrundstücken). Es gilt mithin grundsätzlich kommunales Recht (vgl. VGE III 2015\n51 vom 26.8.2015 Erw. 1.5). Somit kann auch ein Autonomiebereich der\nGemeinde bei der Anwendung und Auslegung dieses Rechts − jedenfalls nicht a\npriori − ausgeschlossen werden, auch wenn das kommunale Recht auf\nkantonales Recht verweist.\n\n2.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 ist unbestreitbar\ngegeben. Private können sich zudem stets auch auf die Gemeindeautonomie\nberufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder\ntatsächliche Stellung haben kann. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die\nGemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer Stellung als Hoheitsträger\nberührt ist (VGE III 2015 235+240 vom 23.11.2016 Erw. 1.2.2). Dies ist\n\n7\nvorliegend der Fall. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 ist auf jeden Fall einzutreten.\n\n3. Das Grundstück KTN J.________ O.________ grenzt im Westen an die\nGrundstücke KTN M.________ O.________ sowie im Norden, Süden und Osten\nan die (nicht dem Gemeingebrauch gewidmete) Privatstrasse \"R.________\"\n(KTN N.________ O.________; Feinerschliessungsstrasse), welche das Quartier\nbzw. die umliegenden Grundstücke erschliesst und sich im Miteigentum der jeweiligen (erschlossenen) Parzelleneigentümer befindet (vgl. Plan Nr. R-117-08\n\"Situation\" im Massstab 1:500 vom 8.5.2015).\n\nDas geplante Fünffamilienhaus besteht aus einem Untergeschoss (UG), Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG [Attikageschoss]). Im\nUG befinden sich fünf Keller, ein Technikraum (inkl. Wärmepumpe und Wasserverteilung), das Treppenhaus und der Lift(schacht). Im EG befinden sich eine 4-\nZimmer-Wohnung, zwei Doppel- und drei Einzelgaragen, ein Keller, ein Gerätebzw. Pool-Technikraum, ein geschützter Sitzplatz, ein ungedeckter Pool, ein separater (vom Haus abgetrennter) Veloraum, ein Wasch- sowie ein Trockenraum.\nIm OG befinden sich zwei 4-Zimmer-Wohnungen. Im DG befinden sich eine\n3-Zimmer-Wohnung sowie eine 2-Zimmer-Wohnung (vgl. Plan Nr. R-117-05\n\"Grundriss EG und UG\" im Massstab 1:100 vom 8.5.2015 und Plan Nr. R-117-06\n\"Grundriss OG und DG\" im Massstab 1:100 vom 8.5.2015).\n\n4. Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid unter anderem zur\nGebäudehöhe geäussert und festgehalten, dass das Baugesuch u.a. Schnittund Fassadenpläne mit den massgebenden Gebäude- und Firsthöhen enthalten\nmüsse. Diese Vorgabe würden die Baupläne nicht erfüllen; diese seien daher\nmangelhaft. Die Beschwerdegegner (vorliegend Beschwerdeführer) müssten den\nfestgestellten Mangel bei einem allfälligen Nachfolgeprojekt beheben und korrekt\nvermasste Baugesuchsunterlagen einreichen (Erw. 2.4). Des Weiteren würden\nder Gemeinderat und die Beschwerdegegner anerkennen, dass eine Mehrhöhe\nvon 1m ab der Oberkante der gemauerten Dachbrüstung im Attikageschoss anzurechnen sei, woraus sich eine Gebäudehöhe von 6.98m ergebe. Ob diese Behauptung zutreffe und wie es sich mit der Gebäudehöhe auf den Schmalseiten\ndes Bauvorhabens verhalte, liess der Regierungsrat offen, weil das Bauvorhaben\nohnehin wegen der Überschreitung der Ausnützungsziffer nicht bewilligungsfähig\nsei (Erw. 2.5).\n\nHinsichtlich der Ausnützungsziffer hielt der Regierungsrat fest, dass Art. 27\nAbs. 3 lit. d BauR nicht erfüllt sei, weshalb die Fläche des Dachgeschosses des\nBauvorhabens zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt werden müsse.\n\n8\nDie anrechenbare Bruttogeschossfläche betrage deshalb gesamthaft 640.46m2,\nwomit die maximal zulässige Bruttogeschossfläche von 468m2 um 172.46m2\nüberschritten werde. Deshalb werde die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Baubewilligung aufgehoben (Erw. 3.1-3.5).\n\nDer Einwand der Beschwerdeführer (im regierungsrätlichen Verfahren), das geplante Fünffamilienhaus sei in der Zone W2 der Gemeinde O.________ nicht zonenkonform, gehe gemäss dem Regierungsrat in Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Gemeinderates bei der Auslegung und Anwendung des\nkommunalen Baurechts ins Leere (Erw. 5.5).\n\n"}