19 sen (§ 2 Abs. 1 GebT). Gesamthaft rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt, Spesen und Auslagen) festzulegen. 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.