6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Gemeinde D.________ auferlegt, welche zudem den beanwalteten Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemes-