5.3 Aufgrund der formellen Natur des Verfahrensmangels (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ungenügende Sachverhaltsabklärung) ist der angefochtene Entscheid unabhängig von dessen inhaltlicher Rechtmässigkeit aufzuheben. Mangels genügender Sachverhaltsabklärung kann dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen festzustellen, nicht entsprochen werden. Die Sache ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid (BGE 140 I 99 Erw. 3.8).