Indem sie aber nicht darauf einging und keine weiteren Abklärungen traf, sondern am ablehnenden Entschluss festhielt, erweist sich die Beweiserhebung der Vorinstanz als ungenügend. Da die Auskünfte der Referenzpersonen positiv gewertet wurden, die weiteren Kriterien des Einbürgerungsgespräches positiv waren und die Vorinstanz auch sonst über keine direkten Hinweise für eine mangelhafte Integration hatte, durfte sie nicht auf weitere Abklärungen verzichten mit der Begründung, weitere Abklärungen hätten am Ergebnis nichts zu ändern vermocht. Der Sachverhalt war noch nicht derart klar, dass eine antizipierte Beweiswürdigung gerechtfertigt gewesen wäre (BGE 141 I 60 Erw. 5.2).