Nachdem jedoch sowohl im Gespräch selbst als insbesondere auch im Anschluss daran die Beschwerdeführer verschiedene Hinweise zur Entkräftung der Zweifel angeboten haben, wäre es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Indem sie aber nicht darauf einging und keine weiteren Abklärungen traf, sondern am ablehnenden Entschluss festhielt, erweist sich die Beweiserhebung der Vorinstanz als ungenügend.