5.2.4 Dass bei der Vorinstanz aufgrund der Referenzpersonen (nicht der Referenzauskünfte selbst) sowie der nicht einfachen Kommunikation anlässlich des Einbürgerungsgespräches Zweifel an der genügenden Integration aufkamen, ist nicht zu beanstanden. Nachdem jedoch sowohl im Gespräch selbst als insbesondere auch im Anschluss daran die Beschwerdeführer verschiedene Hinweise zur Entkräftung der Zweifel angeboten haben, wäre es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zu treffen.