Aus dem Gesprächsprotokoll ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz explizit nach Namen von Freundinnen der Beschwerdeführerin nachgefragt hätte; es geht daher nicht an, ihr mangelnde Integration vorzuwerfen mit der Begründung, sie spreche nur von Freundinnen, ohne Namen zu nennen. Zumindest hätte die Untersuchungspflicht gefordert, nach diesen Namen zu fragen, um allfällige Erkundigungen vorzunehmen. Gerade weil ja die Vorinstanz bemerkte, die genannten Referenzpersonen stammten ausschliesslich aus dem beruflichen Umfeld, wäre sie gehalten gewesen, den Hinweis persönlicher Freundschaften aufzunehmen und zu klären. Bei diesen weiteren - notwendigen - Abklärungen