Um zu diesem Schluss zu kommen, hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen soweit abzuklären, dass Zweifel am Sachverhalt ausgeräumt werden können. Hievon kann dann abgewichen werden, wenn Gesuchsteller der sie betreffenden Mitwirkungs- 17 pflicht ungenügend nachkommen und die behördliche Sachverhaltsabklärung nicht unterstützen (Erw. 1.6). Nachdem vorliegend die Vorinstanz ihre Zweifel an der genügenden Integration geäussert hat, haben die Beschwerdeführer diese umgehend auszuräumen versucht und Hinweise genügender Integration geliefert.