5.2.2 Im Anschluss an das Einbürgerungsgespräch erwog die Vorinstanz, beide Beschwerdeführer würden das Kriterium "Integration" nicht erfüllen (§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a KBüG). Das Gespräch habe den Eindruck vermittelt, dass abgesehen von der Arbeit nur wenig oder kein Kontakt zu Schweizern bestehe. Dies werde dadurch erhärtet, dass Referenzpersonen nur aus dem Berufsumfeld angegeben worden seien. Auch aufgrund der sprachlichen Fähigkeiten nach 18 Jahren Landesanwesenheit müsse angenommen werden, dass der Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gering sei resp. müssten die Sprachkenntnisse bei regelmässigem Kontakt besser sein (Vi-act. 7).