16 18), bei der Kantonspolizei wurde ein Polizeibericht eingeholt (Vi-act., 15), von den Beschwerdeführern wurden zusätzliche Informationen bezüglich finanzielle Verhältnisse verlangt, so insbesondere auch Auskunft über die Umstände der Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder (Vi-act. Dossier 2) und die Beschwerdeführer wurden zum Einbürgerungsgespräch eingeladen, anlässlich welchem sie je die Erklärung gemäss § 12 Abs. 1 lit. h KBüV sowie die Charta gemäss § 4 Abs. 1 lit. a KBüG unterzeichnet haben.