Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 141 I 60 Erw. 3.5 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 1D_2/2013 vom 14.11.20103 Erw. 2.4 und 2.5 und 3 sowie auf BGE 138 I 242 Erw. 5.3).