Auf eine Korrektur im Nachhinein habe die Vorinstanz nicht eingehen wollen, was einen überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Beiliegend zur Beschwerde reichen die Beschwerdeführer deshalb fünf Referenzschreiben von Privatpersonen ein bzw. beantragen deren Befragung durch das Gericht (Beschwerde S. 6 mit Verweis auf Bf-act. 5-9). Zudem reichen sie für die Beschwerdeführerin eine Kursteilnahme beim Samariterverein ein sowie für den Beschwerdeführer eine Einladung des Turnvereins zu einem Minigolf-Turnier (Bf-act. 10-11).