4.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage nach Referenzpersonen analog von Bewerbungsgesprächen irrtümlich qualifizierte Personen gemeint hätten (und deshalb nur Arbeitgeber angegeben hätten), was ihnen allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da dies auch der landläufigen Ansicht entspreche. Auf eine Korrektur im Nachhinein habe die Vorinstanz nicht eingehen wollen, was einen überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.