4.4 Mit Eingabe vom 22. Mai 2016 (Vi-act. 5 S. 2 ff. = Bf-act. 3) reichte der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine persönliche Stellungnahme ein, in der er die Vorinstanz darum ersuchte, den in Aussicht gestellten ablehnenden Entscheid noch einmal zu überdenken. In Bezug auf die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer hielt er fest, dass diese wohl nicht genügten, um ausführlich die Relativitätstheorie zu erklären, sie reichten aber allemal für einen Schwatz mit der Nachbarin oder für Witzeleien mit den Arbeitskollegen.