4.3 Im Schreiben vom 17. Mai 2016 an die Beschwerdeführer fasste die Vorinstanz das Ergebnis der Einbürgerungsgespräche vom 27. April 2016 dahingehend zusammen, dass man bei den Beschwerdeführern das Kriterium "Integration" aus folgenden Gründen als nicht erfüllt erachte (Vi-act. 6): - fehlende soziale Integration - ungenügende sprachliche Integration - aktive Beteiligung am Dorfleben und lokale Verwurzelung nicht erkennbar.