In Bezug auf den Beschwerdeführer hielten zwei Referenzpersonen u.a. fest, dass er als arbeitswilliger und pflichtbewusster Mitarbeiter wahrgenommen werde, der seine Aufgaben zuverlässig und gut mache. In Bezug auf seine Sprachkenntnisse hielten sie allerdings auch fest, dass man ihm bei anspruchsvollen Gesprächen die nötige Aufmerksamkeit gewähren müsse sowie dass die Verständigung ab und zu Probleme bereiten könne, da für ihn der Sinn von bestimmten Sätzen nicht immer einfach sei (Vi-act. 14 S. 1 und Vi-act.16 S. 1).