Bei den drei übrigen Referenzpersonen handelt es sich um die Arbeitgeber der beiden Beschwerdeführer, die die Beschwerdeführer nur von der Arbeit her kennen und sich dementsprechend nicht privat zu diesen äussern konnten. In Bezug auf den Beschwerdeführer hielten zwei Referenzpersonen u.a. fest, dass er als arbeitswilliger und pflichtbewusster Mitarbeiter wahrgenommen werde, der seine Aufgaben zuverlässig und gut mache.