4.1 Die Beschwerdeführer nannten im Gesuch um ordentliche Einbürgerung vom 10. August 2015 vier Referenzpersonen (Vi-act. 24, S. 3 oben). Im Folgenden ersuchte die Vorinstanz diese Referenzpersonen darum, ihr Verhältnis zu den Gesuchstellern zu präzisieren bzw. das Referenzformular auszufüllen. Ein (1) Referenzformular konnte wegen nicht existierender Adresse nicht zugestellt werden (Vi-act. 17). Bei den drei übrigen Referenzpersonen handelt es sich um die Arbeitgeber der beiden Beschwerdeführer, die die Beschwerdeführer nur von der Arbeit her kennen und sich dementsprechend nicht privat zu diesen äussern konnten.