4. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer infolge mangelnder Integration im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b (persönliche Verhältnisse) und Abs. 2 lit. a (in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert) KBüG in pflichtgemässer Ermessensausübung abgelehnt hat. Demgegenüber ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 3 und § 4 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. c-f KBüG erfüllen (wobei lit. e, genügende Deutschkenntnisse von der Vorinstanz angezweifelt werden).