Dass sie angeblich nicht gewusst haben sollen, welche Personen anzufragen gewesen wären (Vernehmlassung mit Verweis auf Beschwerde S. 6 oben) sei ein weiteres Indiz für die Verständigungsund Verständnisprobleme der Beschwerdeführer auf Deutsch. Des Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Frage nach der Beteiligung am Dorfleben unbeantwortet gelassen habe und die Beschwerdeführerin die Frage nicht einmal verstanden habe. 12 3.4 In der Replik und Duplik halten die Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest.