3.2 In der Beschwerde werden die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss hinsichtlich Integration (insb. Erw. 4a-c) als willkürlich und offensichtlich unzutreffend gerügt. Als Belege hierfür reichen sie vor Verwaltungsgericht fünf Referenzschreiben ein, welche belegen sollen, dass die Beschwerdeführer nicht nur private Kontakte in der Gemeinde pflegen, sondern auch am öffentlichen Leben teilnehmen (u.a. auch Mitgliedschaften in Turn-, Minigolf- und Samaritervereinen, Beschwerde S. 4f. mit Verweis auf Bf-act. 5-11).