11 Bei der Anhörung hätten einige bis viele Fragen wiederholt bzw. umformuliert werden müssen, da diese Fragen (v.a. von der Beschwerdeführerin) nicht verstanden worden seien. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, dass bei regelmässigem Kontakt mit deutschsprachigen Personen die Deutschkenntnisse besser sein müssten. Vor allem bei der Beschwerdeführerin zweifelt es die Vorinstanz an, dass die Sprachkenntnisse noch dem Stand der Sprachstandanalyse 2013 (welche die Beschwerdeführerin im schriftlichen Teil mit 104.5 von 126 und im mündlichen Teil mit 35 von 54 je im Referenzniveau B1 [selbständige Sprachan-