3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass sie aufgrund der Anhörung vom 27. April 2016 habe feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Eignungskriterien in integrativer, sozialer und sprachlicher Hinsicht (§ 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a KBüG) nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführer hätten ausserhalb ihrer Arbeit kaum Kontakte zu Schweizern. Sie hätten nur Referenzpersonen aus ihrem beruflichen Umfeld angegeben, was auch durch die Anfragen der Sekretärin der Einbürgerungsbehörde bei den besagten Personen bestätigt worden sei, da diese keine Angaben zu den privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer hätten machen können. Die