Anderseits besteht (ultima ratio) für die Gesuchsteller die Möglichkeit, die notwendigen Geburtsangaben mittels Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB (welche von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden muss) doch noch ins Personenstandsregister eintragen zu lassen (vorn Erw. 2.3.4), zumal vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass die bisher gemachten Angaben zum Personenstand der Beschwerdeführer unrichtig wären. 3. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer wegen mangelnder Integration zu Recht abgelehnt hat.