Ungeachtet dieser Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass nach Auffassung des hier urteilenden Gerichts eine fehlende Geburtsurkunde im laufenden Einbürgerungsverfahren keinen definitiven Gesuchsverweigerungsgrund darstellt. Einerseits sehen die kantonalen Weisungen zum Einbürgerungsverfahren (vorn Erw. 2.3.1) ebenfalls vor, dass ein solches Personenstandsdokument auch nach dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens beigebracht werden kann. Anderseits besteht (ultima ratio) für die Gesuchsteller die Möglichkeit, die notwendigen Geburtsangaben mittels Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten gemäss Art.