In der Replik wird vorgebracht, dass es in Anbetracht der derzeitigen politisch instabilen und unzuverlässigen Verhältnissen im Irak sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Kurden seien, welche nicht gefahrenfrei in Bagdad amtliche Dokumente verlangen und abholen könnten, die bereits vorliegenden irakischen Dokumente genügen müssten, zumal die Geburtsdaten und -orte der Beschwerdeführer seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz 1998 nie in Zweifel gezogen worden seien (Replik S. 2 ab Mitte). Des Weiteren reichen die Beschwerdeführer zur Replik als Beilage einen E-Mailauszug des Zivilstandsamtes N.________ ein, worin ihnen die Anschrift einer Anwaltskanzlei mit Sitz in Abu