41 Abs. 1 ZGB kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen der betroffenen Person als unmöglich oder unzumutbar erweist, die erforderlichen Urkunden zu beschaffen, und sofern die Angaben nicht streitig sind. Der Nachweis von Angaben über den Personenstand durch die ersatzweise Abgabe einer Erklärung setzt damit erstens voraus, dass die zur Mitwirkung am Verfahren der Beurkundung verpflichtete Person nachweist, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar