2.3.4 Nach Art. 41 Abs. 1 ZGB kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen der betroffenen Person als unmöglich oder unzumutbar erweist, die erforderlichen Urkunden zu beschaffen, und sofern die Angaben nicht streitig sind.