Zum Personenstand gehört insbesondere auch die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod (Abs. 2 Ziff. 1). Weil das Personenstandsregister gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZGB den vollen Beweis für die im Register beurkundeten Tatsachen erbringt (solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist), sind noch nicht im Personenstandsregister beurkundete Personenstandsdaten im Hinblick auf deren Beurkundung grundsätzlich mit beweiskräftigen Dokumenten nachzuweisen (Eva Duarte-Schaufelberger in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/ Nobel/Schwander / Wolf, 2011 Rz. 1 zu Art. 41).