Sollten aber bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Gemeindebürgerrechts die nötigen Dokumente noch fehlen oder wurde der Eintrag in Infostar noch nicht vorgenommen, kann die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise die Erteilung des Bürgerrecht von einer Bedingung abhängig machen (einer sog. Suspensivbedingung, d.h. die Verfügung wird erst rechtswirksam, wenn die Bedingung erfüllt ist). (...).